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Unsere AGB1 Allgemeines - Geltungsbereich
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden oder spätere Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns. 3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 310 Abs.1 BGB. 4. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Bei Lieferung von Magneten oder Magnetsystemen sind Minder- und Mehrlieferungen der bestellten Stückzahl bis zu 10 % zu akzeptieren. 3. Abweichungen von Maß, Farbe, Menge, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. 4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. 4. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto vom Rechnungswert. Skonto wird nicht gewährt, wenn im Zeitpunkt der Zahlung ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten vorhanden ist. Im Übrigen bedarf der Abzug von Skonto einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. 5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten angemessen 4. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 5. Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung "ab Werk" maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. 6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu 8. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mit mehr als 5 % des Lieferwertes insgesamt. 9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Lager" unseres Firmensitzes in Hagen-Hohenlimburg vereinbart. 2. Der Spediteur oder Frachtführer wird von uns bestimmt. 3. Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller; Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nichtzurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, 4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schaden- 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung 6. Soweit nicht vorstehend etwas abweichend geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen ist die Haftung für Mangelfolgeschäden, die nach oder durch Verwendung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Kaufsache beim Besteller oder seinen Kunden entstehen. 7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
2. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 3. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura - Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura - Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Bei Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in anderen Mitgliedstaaten der
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